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Scheidungsimmobilie und Güterstand

Scheidungsimmobilie und Güterstand

25. August 2022
Ein paar, das sich den Rücken kehrt mit je einem Fragezeichen über dem Kopf - Scheidungsimmobilie

Was aus der gemeinsamen Immobilie wird, gehört in der Regel zu den schwierigen Fragen im Scheidungsfall. Ein entscheidender Faktor ist, wer Eigentümer der Immobilie ist und in welchem Güterstand beide zukünftigen Ex-Partner gelebt haben.

Ehe aus, Hausverkauf?

Nicht unbedingt. Wir helfen Ihnen, die beste Lösung im Umgang mit Ihrer Scheidungsimmobilie zu finden. Kontaktieren Sie uns!

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Gehört einem Partner die Immobilie allein, kommt es darauf an, wann sie gekauft wurde und wer sie bezahlt hat. Wurde sie beispielsweise vor der Eheschließung erworben und abbezahlt, ist sie beim Zugewinn nur dann von Bedeutung, wenn sich ihr Wert während der Ehe erhöht hat.

Immobilie in der Ehe erworben

Wenn die Immobilie in der Ehe gekauft wurde, ist entscheidend, wer sie bezahlt hat. Leben beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben beide die Immobilie bezahlt, obwohl nur einer von beiden als Eigentümer eingetragen ist, steht demjenigen, der nicht Eigentümer ist, ein Ausgleichsanspruch über den Zugewinnausgleich zu. Haben beide Seiten jedoch eine Gütertrennung vereinbart, wird über die sogenannten „unbenannten“ (beziehungsweise „ehebedingten“) Zuwendungen ausgeglichen.

Am einfachsten gelöst

Viele Paare erwerben eine Immobilie in der Ehe. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide stehen als Eigentümer im Grundbuch. Und sie haben die Immobilie mit einem Kredit finanziert. Im Scheidungsfall bevorzugen viele den Verkauf, denn Geld lässt sich in der Regel leichter teilen als eine Immobilie. Mit dem Verkaufserlös können die Restschulden getilgt werden und was noch übrigbleibt, wird geteilt. Dadurch bestehen für beide keine rechtlichen Verbindungen mehr was die Immobilie betrifft.

Am teuersten gelöst

Wenn einer der Ex-Partner in der Immobilie bleiben möchte und beide keinen Anspruch auf Unterhalt vom anderen haben, steht dem ausziehenden Ex-Partner eine Entschädigung zu. Derjenige, der die Immobilie behält, kann den anderen auszahlen und somit die gesamten Kosten für die Immobilie übernehmen. Alternativ kann er ihm auch eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Am kompliziertesten gelöst

Wenn derjenige, der in der Immobilie bleibt, Anspruch auf Unterhalt hat, wird es kompliziert. Dann muss genau gerechnet werden: Wie hoch sind die Einkommen von beiden? Muss Ehegattenunterhalt oder auch Unterhalt für Kinder gezahlt werden? Wie hoch ist der Wohnwert? In welchem Umfang können die Lasten zur Immobilienfinanzierung von dem Partner, der auszieht, geltend gemacht werden?

In solchen komplizierten Fällen sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsexperten wenden. Welche Möglichkeiten Sie bei Ihrer Immobilie haben, dazu berät Sie ein lokaler Qualitätsmakler.

Sind Sie sich unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Feodora52/Depositphotos.com

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Michael Fabian Müller

Florian Grabarek

Geschäftsführer

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Immobilien GmbH der VR Bank Rhein-Neckar eG