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Vermeiden Sie Familienstreit – vererben Sie Ihre Immobilie schon zu Lebzeiten!

Vermeiden Sie Familienstreit – vererben Sie Ihre Immobilie schon zu Lebzeiten!

11. September 2020
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Eine Immobilie unter mehreren Erben aufzuteilen ist nicht einfach – und es kann leicht zu einem Familienstreit führen. Um das zu vermeiden, kümmern sich viele Erblasser lieber schon zu Lebzeiten darum. Wie kann man dabei vorgehen und was gibt es zu beachten?

 

Haben Sie Ihr Erbe nicht im Testament geregelt, entscheidet der Gesetzgeber über die Erbfolge. Zu den Erben zählen Ehepartner, Kinder oder Enkel, Eltern oder Geschwister. Geht das Erbe zum Beispiel an drei Kinder, würde es unter ihnen aufgeteilt. Jedes Kind bekäme also ein Drittel. Während es relativ einfach ist, Geld aufzuteilen, ist die Teilung einer Immobilie durch drei schon schwieriger. Häufig stellt diese Situation die Erben vor große Herausforderungen. Denn ein solcher Erbmarathon kostet Zeit und Mühe, selbst wenn die Erben sich einig sind.

 

Das Erbe zu Lebzeiten übertragen

 

Das Wissen um die Gefahr eines drohenden Familienstreits hat zur Folge, dass immer mehr Deutsche ihr Erbe bereits zu Lebzeiten auf ihre Nachkommen übertragen. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Immobilien als auch für Geld und Unternehmen. In Behördensprache nennt sich das: Vorweggenommene Erbfolge. So können Sie erstens selber regeln, wer was bekommt. Zweitens können sogar Erbschaftssteuer und Pflichtteil reduziert werden. Lassen Sie sich dabei jedoch besser von einem Immobilienprofi beraten! Besonders sinnvoll ist das Vorerbe vor allem dann, wenn die Immobilie an bestimmte Personen wie Ehegatten oder Kinder übertragen werden soll. So können Sie zum Beispiel Ihren Kindern einen möglichst sorglosen Start in das Berufsleben ermöglichen oder den Ehepartner absichern.

 

Übergabevertrag und Nießbrauchrechte

 

Das Vorerbe darf jedoch keinesfalls mit einer reinen Schenkung verwechselt werden. Denn sollte der Immobilienkredit noch nicht abgezahlt oder das Haus mit einer Hypothek belastet sein, werden auch die Schulden mitübertragen. Außerdem ist eine Übertragung in der Regel auch an Bedingungen geknüpft. Denn wenn Sie Ihr gesamtes Vermögen – egal, ob Geld oder Immobilien – zu Lebzeiten übertragen, geben Sie ja Ihre Existenzgrundlage aus der Hand. Umso wichtiger ist es, Ihre Existenz zu sichern, indem Sie Rechte am Vermögen behalten, die es Ihnen erlauben, das übertragene Vermögen bis zu Ihrem Tod zu nutzen und zu verwalten. Dies nennt sich Nießbrauchrecht. Es empfiehlt sich, Ihre Rechte am Vermögen unter Berücksichtigung aller denkbaren Interessenlagen im Übergabevertrag zu regeln.

Wenn Sie Ihre Immobilie vorzeitig an die künftigen Erben übertragen, wird meist ein lebenslanges Wohnrecht für den Vererbenden im Vertrag festgeschrieben. So kann Ihre Wohnung weder verkauft noch vermietet werden, solange Sie darin wohnen. Weiterhin ist es ratsam, Rückforderungsrechte in den Vertrag aufzunehmen. Diese kommen beispielsweise zum Tragen, wenn der Erbe die Immobilie verkaufen will oder verschuldet ist. Sollte eine Privatinsolvenz drohen, können Sie Ihr Erbe zurückerhalten, damit es nicht gänzlich verloren geht.

Um hier als Erblasser den Überblick nicht zu verlieren, empfiehlt es sich, einen Immobilienprofi zurate zu ziehen. Dieser berät Sie, wie Sie Ihr Immobilien-Erbe am besten sichern.

 

Fragen Sie sich, was aus Ihrer Erbimmobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.

 

Sie benötigen weitere Informationen:

 

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/08/PD19_309_736.html

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaft

 

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/217175/umfrage/anzahl-erbschaften-schenkungen-in-deutschland/

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © AnnaArtbox/Depositphoto

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Michael Fabian Müller

Florian Grabarek

Geschäftsführer

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Immobilien GmbH der VR Bank Rhein-Neckar eG