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Zahl des Monats Februar: 136.000.000 m²

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17. Februar 2022
Neonpinke Zahl auf schwarzen Hintergrund

Bis 2025 könnten durch Umnutzung, beziehungsweise Umwandlung, von Büroflächen 136 Millionen Quadratmeter für Wohnungen gewonnen werden. Das hat eine kürzlich erschienene Studie des Verbändebündnisses Wohneigentum untersucht. In den unter Wohnungsknappheit leidenden Innenstädten wäre das eine kleine Erleichterung. Durch die Verlagerung von Büroarbeitsplätzen ins Homeoffice oder in Coworking-Spaces könnten so 235.000 neue Wohnungen in den Innenstädten entstehen. Eine Umwandlung dieser Flächen könnte mit relativ geringem Aufwand geschehen.

Bis 2040 könnten laut der Studie sogar 1,86 Millionen Wohnungen auf diese Weise geschaffen werden. Das würde den Wohnungsmarkt entlasten und für mehr bezahlbaren Wohnraum sorgen. Gegenüber dem Wohnungsneubau hätte die Umnutzung von Büroflächen drei große Vorteile: 1. geringere Baukosten, 2. mehr Flächeneffizienz und 3. weniger CO2-Emissionen.

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Während ein Neubau durchschnittlich 3.123 Euro pro Quadratmeter kostet, ist die Umwandlung von Büroflächen mit 1.624 Euro nur etwa halb so teuer. Ebenso lässt sich der Flächenverbrauch stark reduzieren, da keine Flächenneuversiegelung nötig ist. Durch mehr umgewandelte Wohnungen in den Innenstädten ließe sich ebenfalls der Pendelverkehr reduzieren, wodurch laut Studie fünf bis zehn Millionen Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden könnten.

Die Umwandlung von reinen Bürogebäuden in einen Mix aus Wohnungen, Büros und Coworking-Spaces könnte auch die Wiederbelebung der Innenstädte vorantreiben. Denn aus städtebaulicher Sicht ist die nutzungsgemischte Stadt sehr wünschenswert. Durch entsprechende Anreize durch den Gesetzgeber könnte die Umnutzung gefördert werden, zum Beispiel durch eine Sonder-AfA für Eigentümer von Gewerbeimmobilien, wenn sie in diesen Gebäuden neuen Wohnraum schaffen.

Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © Visualityswiss/Pixabay.com

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